Pflege

Dauerpflege

Pflegebedürftige, die dauerhaft auf die Unterstützung Dritter angewiesen sind, werden hier Tag und Nacht betreut.

Kurzzeitpflege

Die vorübergehende Pflege und Betreuung einer pflegebedürftigen Person in einer vollstationären Einrichtung.

Verhinderungspflege

Ist im Unterschied zur Kurzzeitpflege eine häusliche (also keine stationäre) Pflege bei krankheits-, urlaubs- oder sonstig bedingter Verhinderung der Pflegeperson.

Dauerpflege

Pflegebedürftige, die dauerhaft auf die Unterstützung Dritter angewiesen sind, entscheiden sich nicht selten für den Umzug in eine darauf spezialisierte Pflegeeinrichtung. Diesen Entschluss treffen viele Senioren meist dann, wenn eine optimale Dauerpflege im häuslichen Umfeld nicht mehr möglich ist. Die Betroffenen können in diesem Zusammenhang einen Antrag auf Kostenübernahme bei ihrer zuständigen Pflegekasse stellen. Wurde den Hilfebedürftigen der Pflegegrad 1-5 zugewiesen prüft der Medizinische Dienst der Krankenkassen die Notwendigkeit einer Heimunterbringung. Bewertet der MDK die Pflegesituation im Sinne des Antragstellers, gewährt die Pflegekasse einen finanziellen Zuschuss, dessen Höhe sich nach dem jeweiligen Pflegegrad des Betroffenen richtet. Dieser dient dazu, die Kosten für alle Tätigkeiten aus den Bereichen Grund- und Behandlungspflege sowie die Unterbringung im Heim abzudecken.

Für Bewohner des Pflegegrades 1 können die Einrichtungen monatlich Pflegesachleistungen in Höhe von 125 Euro abrechnen.
Bei Pflegegrad 2 erhalten sie für ihre Dienste einen Betrag von 770 Euro.
Hilfsbedürftigen Senioren mit Pflegegrad 3 steht bei Heimunterbringung ein finanzieller Zuschuss von 1.262 Euro zu.
Für die Pflege von Bewohnern mit Pflegegrad 4 übernimmt die Pflegekasse die Kosten bis zu einer Summe von 1.775 Euro und bei Bewohnern mit Pflegegrad 5 bis zu einer Summe von 2.005 Euro.
Zusätzliche Kosten für Unterbringung, Verpflegung und so genannte Investitionskosten werden nicht von den Pflegekassen erstattet. Diese muss der Heimbewohner selber entrichten.

(Stand: 1.1.2017)

Kurzzeitpflege

Kurzzeitpflege ist eine vorübergehende Pflege und Betreuung einer pflegebedürftigen Person in einer vollstationären Einrichtung für einen Zeitraum von bis zu max. 8 Wochen je Kalenderjahr. Es handelt sich dabei um eine Leistung der Pflegeversicherung oder des Sozialhilfeträgers. Sie ermöglicht pflegenden Angehörigen eine zeitliche begrenzte Entlastung oder bereitet einen pflegebedürftigen Menschen nach dem Klinikaufenthalt auf die Rückkehr in den eigenen Haushalt vor.

Die Kurzzeitpflege soll

  •  bei Bedarf die Zeit im Anschluss an eine stationäre (Krankenhaus-) Behandlung bist zur Erbringung der häuslichen Pflege überbrücken (Krankenhaus-Anschlusspflege) oder
  • eine vorübergehende stationäre Pflege in einer Krisensituation ermöglichen, z.B.
    • bei Urlaub oder Krankheit des pflegenden Angehörigen
    • bei seelischer Überforderung der Pflegeperson
    • vorübergehender Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Pflegebedürftigen

Leistungsumfang

Die Pflegeversicherung erbringt Kurzzeitpflege für max. 8 Wochen und bis zu einem Wert von 1.774 Euro je Kalenderjahr*. Der Höchstbetrag ist unabhängig davon, in welchen Pflegegrad der Pflegebedürftige eingestuft ist. Die Kurzzeitpflege umfasst Grundpflege, medizinische Behandlungspflege und soziale Betreuung. Die Unterkunfts- und Verpflegungskosten („Hotelkosten“) sind nicht inbegriffen.

* Genehmigt wird die Kurzzeitpflege ab dem Pflegegrad 2.

Verhinderungspflege

Die Verhinderungspflege ist im Unterschied zur Kurzzeitpflege eine häusliche (also keine stationäre) Pflege bei krankheits-, urlaubs- oder sonstig bedingter Verhinderung der Pflegeperson. Verhinderungs- und Kurzzeitpflege können kombiniert werden. Der Pflegebedürftige kann etwa zunächst Kurzzeitpflege erhalten und nach Erschöpfung des Leistungsanspruchs durch Zeitablauf oder durch das schon vorherige Erreichen der finanziellen Leistungsgrenze in der Kurzzeitpflegeeinrichtung verbleiben.